Als Betriebsrat genießen Sie Entgeltschutz
Als Betriebsrat üben Sie ein Ehrenamt aus. Und zwar unentgeltlich. Das legt § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fest. Praktisch funktioniert das natürlich alles nur, wenn Sie als Betriebsrat Ihre Tätigkeit ohne Gehaltseinbußen ausüben können. Um das sicherzustellen, erhalten Sie während Ihrer Betriebsratstätigkeit Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Bezahlung.
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