Dauer der Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit kann ein Beschäftigter für maximal 2 Jahre in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit kann er seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um Angehörige zu pflegen.
Wichtig ist, dass der Beschäftigte und die Dienststellenleitung hier eine schriftliche Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung muss die folgenden Punkte enthalten:
- Dauer der Familienpflegezeit,
- Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, also der Pflegeteilzeit,
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person sowie
- Zeitpunkt der Rückkehr des Kollegen nach Ende der Familienpflegezeit zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden Wochenarbeitszeit.
Fällt eine der Voraussetzungen der gewährten Familienpflegezeit weg, endet sie spätestens 2 Monate nach Wegfall.
Verdienst während der Familienpflegezeit
Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, reduziert sich natürlich auch sein Gehalt. Um die Familienpflegezeit trotzdem finanziell zu ermöglichen, muss das monatliche Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum von der Dienststellenleitung aufgestockt werden. Und zwar wie folgt: Errechnen Sie die Differenz aus Verdienst ohne Familienpflegezeit und Verdienst mit Familienpflegezeit. Teilen Sie das Ergebnis durch 2. Das ist der Aufstockungsbetrag.
Ihre Dienststellenleitung zahlt hier quasi einen Gehaltsvorschuss. Auf dem möchte sie natürlich nicht sitzen bleiben. Muss sie auch nicht. Denn an die Familienpflegezeit schließt sich die Nachpflegephase an. Hier arbeitet Ihr Kollege wieder 100 %, erhält aber wiederum nur 75 % des Gehalts, bis das Zeitkonto ausgeglichen ist. Es ist auch möglich, bereits vor der Pflegephase Zeit beziehungsweise Gehalt für die Freistellung über ein Wertguthabenkonto anzusparen. Dieses Konto wird dann durch die Lohnfortzahlung während der Familienpflegezeit ausgeglichen. Falls Ihrem Kollegen dies möglich ist, würde ich diesen Weg empfehlen. Denn dann gibt es später keinen Stress mit der Rückzahlung des Vorschusses. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der pflegende Beschäftigte selbst ein Darlehen für die Pflege beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch nimmt.
Dienststellenleitung kann sich finanziell absichern
Kommt ein Beschäftigter seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, etwa weil er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann Ihre Dienststellenleitung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung des Darlehens stellen. Sie ist dann von der Rückzahlungspflicht befreit. Das Amt hat nun den Schwarzen Peter, das Geld beim abtrünnigen Arbeitnehmer einzutreiben. Das ist zwar nicht schön, kommt aber immer wieder vor.