PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wenn Ihr Arbeitgeber auf eine Änderungskündigung zurückgreifen möchte

Greift das Direktionsrecht nicht, bleibt nur eine Änderungskündigung. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verknüpft mit dem Angebot, es unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Friederike Becker-Lerchner

11.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Wann eine Änderungskündigung in Betracht kommt

Voraussetzung einer Änderungskündigung ist, dass ein eindeutiges Angebot vorliegt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss Ihrem Kollegen ein Angebot machen, auf das dieser schlicht mit „Ja“ oder „Nein“ antworten kann. Ein von einer Änderungskündigung betroffener Kollege hat 3 Möglichkeiten, auf die Kündigung zu reagieren: Er kann sie vorbehaltlos annehmen, er kann sie ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.

1. Vorbehaltlose Annahme

Nimmt ein Kollege das Änderungsangebot vorbehaltlos an, wird er nach Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortsetzen. Ihr Widerspruch als Betriebsrat bzw. Ihre Bedenken werden in diesem Fall gegenstandslos.

2. Ablehnung des Angebots

Der Betroffene kann das Angebot ablehnen. Tut er das und widersprechen Sie zudem der Kündigung, hat er unter Umständen einen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Und zwar bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Dieser ist Voraussetzung für den Weiterbeschäftigungsanspruch.

3. Annahme unter Vorbehalt

Ihr Kollege kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und Änderungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 2 KSchG). Fällt die Entscheidung zu seinen Gunsten aus, werden die früheren Bedingungen wieder hergestellt (§ 8 KSchG). Unterliegt Ihr Kollege im Änderungsschutzverfahren, arbeitet er zu den neuen Bedingungen weiter. Im Fall der Annahme unter Vorbehalt werden Ihre Bedenken bzw. wird Ihr Widerspruch im Änderungsschutzprozess eine wichtige Rolle spielen.

Ihre Reaktion kann sehr wichtig sein

Ihre Reaktion auf ein solches Vorgehen Ihres Arbeitgebers kann sehr wichtig sein. Denn solange Sie als Betriebsrat einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht zugestimmt haben bzw. Ihre Zustimmung nicht durch das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle ersetzt wurde, darf Ihr Arbeitgeber die Vertragsveränderung nicht umsetzen.

Deshalb ist Ihre Reaktion wichtig. Hat Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Änderungskündigung angehört, sollten Sie eine Stellungnahme formulieren. Wie die aussehen kann, lesen Sie im Folgenden.

§ 2 KSchG: Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.


Arbeitshilfen

  • Muster-Stellungnahme: Änderungskündigung

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