Ein festgestellter GdB hat weitreichende Konsequenzen. Ab einem GdB von 50 können Betroffene spezielle Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, wie etwa Steuererleichterungen, erhöhten Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr. Für Arbeitnehmer kann die Anerkennung als schwerbehindert zudem den Zugang zu speziellen Fördermöglichkeiten im Berufsleben erleichtern.
Welche Behörde ist zuständig?
Die Feststellung des GdB erfolgt auf Antrag bei den zuständigen Versorgungsämtern. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich organisiert und können auch unter Bezeichnungen wie „Amt für Soziales“ oder „Amt für Versorgung und Integration“ auftreten. Den Antrag können betroffene Personen schriftlich, online oder persönlich einreichen. Oft bieten Sozialverbände oder Schwerbehindertenvertretungen Unterstützung bei der Antragstellung an.
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