Frage: Die Oma einer Kollegin ist gestürzt. Sie muss nun die Pflege übernehmen, bis die Oma wieder auf den Beinen ist oder anderweitig versorgt werden kann. Wie kann das organisiert werden?
Ich würde die Pflegezeit empfehlen.
Maria Markatou: Infrage kommt hier die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG).
Das PflegeZG sieht 2 mögliche Freistellungstatbestände vor: zum einen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (maximal 10 Arbeitstage) und zum anderen die Pflegezeit (maximal 6 Monate).
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, kurzfristig der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
1) Anspruchsumfang
Der Freistellungsumfang umfasst maximal 10 Arbeitstage pro Jahr; er ist nicht auf das Kalenderjahr begrenzt. Die/Der Beschäftigte kann die Freistellung pro Pflegefall beanspruchen, das heißt, jeder weitere pflegebedürftig gewordene nahe Angehörige kann den Anspruch erneut auslösen.
2) Voraussetzungen
Die Freistellung muss erforderlich sein, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder seine Pflege zu organisieren. Es muss sich um eine akut aufgetretene Pflegesituation (etwa nach einem Schlaganfall oder bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Krankenhaus) handeln. Die Pflegebedürftigkeit darf nicht schon länger vorhersehbar gewesen sein, sondern muss überraschend eingetreten sein. Die Pflege muss einen nahen Angehörigen betreffen. Dies sind die Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder. Der nahe Angehörige muss pflegebedürftig sein. Das ist der Fall, wenn mindestens die Pflegestufe I entweder festgestellt wurde oder die Voraussetzungen für die Pflegestufe I voraussichtlich erfüllt sind. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
3) Geltendmachung
Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Dienstherrn die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies erfolgt über den Urlaubsantrag, anzukreuzen ist die Beantragung eines Sonderurlaubs.
4) Entgeltfortzahlung
Für die kurzfristige Arbeitsverhinderung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gemäß § 29 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder besteht nur bei einer schweren Erkrankung (hierzu zählt auch eine akute Pflegebedürftigkeit) eines Angehörigen, der im selben Haushalt wohnt, ein Anspruch auf einen Tag bezahlte Arbeitsfreistellung je Kalenderjahr.
5) Sozialversicherung
Für die Dauer der kurzfristigen Arbeitsverhinderung sind Beschäftigte weiterhin sozialversichert.
Für länger dauernde Pflegeeinsätze kann die Pflegezeit in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen für längstens 6 Monate.