Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Pflicht
Als Betriebsrat sind Sie verpflichtet, vertrauensvoll mit Ihrem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Ihren Arbeitgeber trifft diese Pflicht genauso. Vertrauensvolle Zusammenarbeit bedeutet mehr als nur ein Nebeneinander. Keine Seite darf gegen die andere anarbeiten, um sie in ihrer Funktion innerhalb des BetrVG zu stören. Als Betriebsrat müssen Sie deshalb auch bei der Verfolgung der Arbeitnehmerinteressen auf die betrieblichen Interessen achten. Sie müssen einerseits die Interessen des Betriebs und andererseits das Wohl Ihrer Kollegen, die Sie vertreten, berücksichtigen. Basis dafür ist eine gute Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Die funktioniert am besten, wenn Sie in ständigem Austausch sind.
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