Urteile und Recht

Zustimmung des Integrationsamts muss ohne Verzögerung eingeholt werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat klargestellt, dass Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung die Frist für den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung hinausschieben (Urt. v. 22.1.2025, Az. 11 K 2880/20). Das ist ein wichtiges Urteil, das Sie stets bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beachten sollten.

Arno Schrader

21.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Grundsätzliches zur 2-Wochen-Frist

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss Ihr Arbeitgeber eine fristlose Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds aussprechen. Bevor Ihr Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen kann, ist aber sowohl die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung als auch die des Betriebs- oder Personalrats erforderlich und die Zustimmung des Inklusionsamts muss eingeholt werden.
Und dann wird es manchmal eng mit der Zwei-Wochen-Frist. Denn Ihr Arbeitgeber muss zunächst die Beweise für das Fehlverhalten sichern, bevor er die Zustimmung des Inklusionsamts zur Kündigung einholt. Das ist wichtig, weil das Inklusionsamt die Kündigung nur dann genehmigt, wenn Ihr Arbeitgeber den Sachverhalt nachvollziehbar darlegen kann.
Die Frist von zwei Wochen für eine außerordentliche Kündigung beginnt, sobald der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hat. Allerdings wird die Frist durch das Verfahren beim Integrationsamt hinausgeschoben, Juristen sprechen von „gehemmt“.

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